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Satzung

Verband Sonderpädagogik e.V.

Name, Wirkungsgebiet und Sitz

 

§ 1
Der Verband führt den Namen Verband Sonderpädagogik e.V. – Landesverband Sachsen.
und wird im Folgenden kurz Verband genannt. Er führt seiner Geschichte verpflichtet die
Abkürzung vds Sachsen. Er hat seinen Sitz in Zwickau und ist in das
Vereinsregister Chemnitz VR 70227 eingetragen.

 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere
durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. Mittel des Verbandes dürfen nur für
diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes und erkennt die Satzung des Bundesverbandes an.
Der Verband tritt für alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene ein, die in ihrem
Lebenslauf bei Bildung, Erziehung und Teilhabe einer sonderpädagogischen Unterstützung bedürfen.
Er setzt sich insbesondere ein für

 

– die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
  Schulen und in anderen Bildungseinrichtungen,
– die Inhalte und Formen lebenslanger Bildung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das bildungspolitische Engagement der Mitglieder
des Verbandes für die Belange von Menschen mit Behinderung im Sinne von deren Förderung von
Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwirklicht

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein gesamtes
Vermögen nach Beschluss der Hauptversammlung einer gemeinnützigen Vereinigung im
Freistaat Sachsen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.

 

Ziele und Aufgaben

 

§ 2
Der Landesverband tritt für alle Kinder und Jugendlichen ein, die einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen. Er hat die Aufgabe, sich für ihre Förderung in Förderschulen, in allgemeinen
und beruflichen Schulen sowie in anderen Handlungsfeldern einzusetzen sowie die Sonderpädagogik
auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertreten. Er unterstützt die Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.

Er erstrebt die Zusammenarbeit mit allen Institutionen, die für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen und Benachteiligungen tätig sind. Der Verband gibt ein Mitteilungsheft heraus
und wendet sich in geeigneter Weise an Behörden, Institutionen und die Öffentlichkeit.

Er unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, die gesellschaftliche Teilhabe der Betroffenen
vorzubereiten und zu unterstützen.

 

§ 3
Der Landesverband bezweckt insbesondere
die Durchführung von Veranstaltungen mit Wissenschaftlern, Sonderpädagogen,
Pädagogen und Eltern im Sinne der Aufgaben und des Zwecks des Verbandes,
den Ausbau und die Profilierung der sonderpädagogischen Förderung in den
verschiedenen Organisationsformen,
die fachliche Positionierung zu sonderpädagogischen und behindertenspezifischen
Fragestellungen.

 

§ 4
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

die Mitgliedschaft

 

§ 5

  1. Natürliches Mitglied des Verbandes können alle an der Sonderpädagogik interessierten
    Personen werden. Behörden, Schulen, Vereinigungen können dem Verband als juristisches Mitglied angehören.

              
  2. Personen, die sich um den Landesverband und seine Aufgaben besondere Verdienste
    erworben haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

              
  3. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen
    und wird schriftlich vom Vorstand bestätigt.

              
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verband oder durch Tod.
              
  5. Das Ausscheiden aus dem Verband wird durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes vollzogen.
              
  6. Das Ausscheiden wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, wenn die Erklärung mindestens
    drei Monate vorher beim Landesvorstand des Verbandes eingegangen ist.

              

§ 6
Der Landesausschuss kann den Ausschluss eines Mitgliedes festlegen, wenn dieses mit
seiner Beitragszahlung ein Kalenderjahr im Rückstand ist und einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommt.

 

§ 7
Handelt ein Mitglied dieser Satzung zuwider oder schadet es dem Ansehen des Verbandes,
so kann durch Beschluss des Landesausschusses ein Ausschluss erfolgen.

die Beiträge

 

§ 8
Jedes Mitglied ist verpflichtet einen monatlichen Beitrag zu zahlen und unterliegt hier einer
Bringepflicht. Die Höhe des Beitrages wird von der Landeshauptversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge werden im I. Quartal des Kalenderjahres fällig.

 

§ 9
Ein Teil des Mitgliedsbeitrages wird zur Finanzierung der Fachpublikation des Verbandes
„Zeitschrift für Heilpädagogik, die jedes Mitglied monatlich erhält, an den Bundesverband abgeführt.

 

§ 10
Der Verband nimmt Spenden und andere Zuwendungen entgegen, die ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 11
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

die Organe des Verbandes

 

§ 12
Die Organe des Landesverbandes sind:
die Landeshauptversammlung,
der Landesausschuss,
der Landesvorstand.

 

die Landeshauptversammlung

 

§ 13
Die Landeshauptversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien der gesamten Arbeit und entscheidet endgültig über alle Verbandsangelegenheiten.

 

  1. Die Landeshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
              
    • Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Vorsitzenden, des Kassenführers, des Schriftleiters und der Fachreferenten für die Dauer von 4 Jahren;
                
    • der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsmäßigen Vorstandswahl im Amt;
                
    • Wahl von zwei Kassenprüfern;
                
    • Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die nächste Wahl;
                
    • Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Landesvorsitzenden und des Kassenberichts des Kassenführers;
                
    • Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes;
                
    • Genehmigung des Haushaltvorschlages des Kassenführers;
                
    • Stellungnahme und Beschluss zu allen vorgelegten Anträgen;
                
    • Beschluss von Satzungsänderungen;
                
    • Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes, die Bestellung von Liquidatoren sowie über die Verwendung des Vermögen des Landesverbandes;
                
    • Einrichtung der Fachreferate.
                
  2. Die Landeshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Landesverbandes. Sie tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen.
              
  3. In dringenden Fällen ist der Landesvorstand berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
              
  4. Der Termin der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Landesvorstand festgelegt. Die Durchführung und Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form.
              
  5. Die Anträge zur Landeshauptversammlung können nur von den Mitgliedern und vom Landesausschuss gestellt werden. Die Ausschlussfrist beträgt acht Wochen vor Beginn der Landeshauptversammlung.
              
  6. Über die Anträge entscheidet die Landeshauptversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen im Ablauf der Landeshauptversammlung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das gleiche gilt für die unter § 1 u. 4 genannten Ziele und Aufgaben des Landesverbandes.
              
  7. Über die Landeshauptversammlung wird ein Protokoll geführt, aus dem die Anw esenden, die Beratungsgegenstände, die Ergebnisse der Beratungen und der Abstimmungen sowie die Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Die Protokolle werden durch die Unterschriften der Protokollführerin/des Protokollführers und des/der Landesvorsitzenden beurkundet.
              
  8. Über die Wahlen werden Wahlprotokolle geführt, aus denen die Wahlvorschläge, die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge und die Feststellung über Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberinnen oder Bewerber hervorgehen müssen. Die Wahlprotokolle werden durch die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses beurkundet.
              

§ 14
Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesvorstandes,
dem Kassenführer und den Fachreferenten.
Der Landesausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; er trifft seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
Der Landesausschuss führt die Beschlüsse und Aufträge der Landeshauptversammlung durch
und erledigt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. In der Zeit zwischen den
Landeshauptversammlungen beschließt er alle unaufschiebbaren
wichtigen Belange des Landesverbandes.
Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.

 

der Landesvorstand

 

§ 15
Als Vorstand im Sinne § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie sind berechtigt den Landesverband in Rechtsangelegenheiten allein zu vertreten.
Weiterhin besteht der Landesvorstand aus dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und
dem Schriftleiter. Durch Beschluss des Landesausschusses können weitere Mitglieder
berufen werden.

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Landeshauptversammlung durch,
erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er handelt dabei selbstständig im
Rahmen der durch die Hauptversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen.
Der Vorstand ist der Hauptversammlung für seine gesamte Arbeit verantwortlich.

 

die Satzungsänderungen

 

§ 16
Satzungsänderungen können in jeder Landeshauptversammlung beschlossen werden,
wenn sie in schriftlicher Form mindestens 8 Wochen vorher beim Vorsitzenden beantragt
und hinreichend begründet wurden. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der
Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

 

die Auflösung des Landesverbandes

 

§ 17
Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet nur die Landeshauptversammlung,
die zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung erfolgt, wenn sich 75 v. H. der erschienenen
Stimmberechtigten dafür aussprechen.

 

die Wahl-, Kassen-und Geschäftsordnung

 

§ 18
Die Landeshauptversammlung kann eine Wahlordnung, eine Kassenordnung
und eine Geschäftsordnung beschließen.
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie können geändert werden
wenn sich 75 v. H. der erschienenen Stimmberechtigten dafür aussprechen.