Verband Sonderpädagogik e.V.
Name, Wirkungsgebiet und Sitz
§ 1 Name, Wirkungsgebiet und Sitz
1. Der Verband führt den Namen Verband Sonderpädagogik e.V. – Landesverband Sachsen. und wird im Folgenden kurz Verband genannt. Er führt seiner Geschichte verpflichtet die Abkürzung vds Sachsen.
Er hat seinen Sitz in Zwickau und ist in das Vereinsregister Chemnitz VR 70227 eingetragen.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. Mittel des Verbandes dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes und erkennt die Satzung des Bundesverbandes an. Der Verband tritt für alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene
ein, die in ihrem Lebenslauf bei Bildung, Erziehung und Teilhabe einer sonderpädagogischen Unterstützung bedürfen. Er setzt sich insbesondere ein für
– die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schulen und
in anderen Bildungseinrichtungen,
– die Inhalte und Formen lebenslanger Bildung.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das bildungspolitische Engagement der
Mitglieder des Verbandes für die Belange von Menschen mit Behinderung im Sinne
von deren Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwirklicht.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
gesamtes Vermögen nach Beschluss der Hauptversammlung einer gemeinnützigen
Vereinigung im Freistaat Sachsen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ziele und Aufgaben
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Landesverband tritt für alle Kinder und Jugendlichen ein, die einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen. Er hat die Aufgabe, sich für ihre Förderung in Förderschulen, in allgemeinen
und beruflichen Schulen sowie in anderen Handlungsfeldern einzusetzen sowie die Sonderpädagogik
auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertreten. Er unterstützt die Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Er erstrebt die Zusammenarbeit mit allen Institutionen, die für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen und Benachteiligungen tätig sind. Der Verband gibt ein Mitteilungsheft heraus
und wendet sich in geeigneter Weise an Behörden, Institutionen und die Öffentlichkeit.
2. Der Landesverband bezweckt insbesondere
– die Durchführung von Veranstaltungen mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Pädagoginnen und
Pädagogen und Eltern im Sinne der Aufgaben und des Zwecks des Verbandes,
– den Ausbau und die Profilierung der sonderpädagogischen Förderung in den
verschiedenen Organisationsformen,
– die fachliche Positionierung zu sonderpädagogischen und behindertenspezifischen Fragestellungen.
3. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
die Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft
- Natürliches Mitglied des Verbandes können alle an der Sonderpädagogik interessierten
Personen werden. Behörden, Schulen, Vereinigungen können dem Verband als juristisches Mitglied angehören. - Personen, die sich um den Landesverband und seine Aufgaben besondere Verdienste
erworben haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. - Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen
und wird schriftlich vom Vorstand bestätigt. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verband oder durch Tod.
- Das Ausscheiden aus dem Verband wird durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes vollzogen.
- Das Ausscheiden wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, wenn die Erklärung mindestens
drei Monate vorher beim Landesvorstand des Verbandes eingegangen ist. - Der Landesausschuss kann den Ausschluss eines Mitgliedes festlegen, wenn dieses mit seiner Beitragszahlung ein Kalenderjahr im Rückstand ist und einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommt.
- Handelt ein Mitglied dieser Satzung zuwider oder schadet es dem Ansehen des Verbandes, so kann durch Beschluss des Landesausschusses ein Ausschluss erfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen monatlichen Beitrag zu zahlen und unterliegt hier einer
Bringepflicht. Die Höhe des Beitrages wird von der Landeshauptversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge werden im I. Quartal des Kalenderjahres fällig.
2. Ein Teil des Mitgliedsbeitrages wird zur Finanzierung der Fachpublikation des Verbandes „Zeitschrift für Heilpädagogik, die jedes Mitglied monatlich erhält, an den Bundesverband abgeführt.
3. Der Verband nimmt Spenden und andere Zuwendungen entgegen, die ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
die Organe des Verbandes
§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
die Landeshauptversammlung,
der Landesausschuss,
der Landesvorstand.
die Landeshauptversammlung
Die Landeshauptversammlung
§ 6 Landeshauptversammlung
1. Die Landeshauptversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien der gesamten Arbeit und entscheidet endgültig über alle Verbandsangelegenheiten.
2. Die Landeshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Vorsitzenden, des Kassenführers, des Schriftleiters und der Fachreferenten für die Dauer von 4 Jahren;
- der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsmäßigen Vorstandswahl im Amt;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die nächste Wahl;
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Landesvorsitzenden und des Kassenberichts des Kassenführers;
- Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes;
- Genehmigung des Haushaltvorschlages des Kassenführers;
- Stellungnahme und Beschluss zu allen vorgelegten Anträgen;
- Beschluss von Satzungsänderungen;
- Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes, die Bestellung von Liquidatoren sowie über die Verwendung des Vermögen des Landesverbandes;
- Einrichtung der Fachreferate.
§ 7 Einberufung und Beschlussfassung der Landeshauptversammlung
1. Die Landeshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Landesverbandes. Sie tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. In der Landeshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine Vertretung bevollmächtigt werden; die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
2. Der Termin der Landeshauptversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Landesvorstand festgelegt. Die Durchführung und Einberufung obliegt der oder dem Vorsitzenden oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter. Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verband vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gesendet wurde.
3. Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder und des Landesausschusses fest.
4. Die Anträge zur Landeshauptversammlung können nur von den Mitgliedern und vom Landesausschuss gestellt werden. Die Ausschlussfrist beträgt acht Wochen vor Beginn der Landeshauptversammlung. Mitglieder, die an einer persönlichen oder virtuellen Teilnahme an der Landeshauptversammlung verhindert sind, dürfen über Anträge und Wahlvorschläge schriftlich abstimmen. Sie erhalten dazu auf Antrag einen entsprechenden Stimmzettel, der spätestens zu Beginn der Wahlversammlung beim Vorstand eingereicht werden – und mit der eigenhändigen Unterschrift des Mitglieds versehen sein muss.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Landeshauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Landeshauptversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim vds Sachsen registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts drei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw.
eine Woche vor Versammlung an die dem Verband zuletzt bekannte Postadresse.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an
dritte Personen ist nicht zulässig.
1. Mitglieder, die an einer persönlichen oder virtuellen Teilnahme an der Landeshauptversammlung verhindert sind, können über Anträge und Wahlvorschläge per Briefwahl schriftlich abstimmen. Bei einer virtuellen Landeshauptversammlung können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr Votum mit einem Stimmzettel abgeben. Der Vorstand kann über wichtige Entscheidungen die Mitglieder schriftlich abstimmen lassen, insbesondere bei solchen Fragen, bei denen ansonsten eine Genehmigung der Landeshauptversammlung notwendig wäre. Eine Änderung des Vereinszwecks oder die
Auflösung kann im schriftlichen Verfahren dagegen nicht beschlossen werden.
der Landesausschuss
§ 12 Landesausschuss
1. Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, der Kassenführerin oder dem Kassenführer und den Fachreferentinnen oder Fachreferenten.
2. Der Landesausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; er trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
3. Der Landesausschuss führt die Beschlüsse und Aufträge der Landeshauptversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. In der Zeit zwischen den Landeshauptversammlungen beschließt er alle unaufschiebbaren wichtigen Belange des Landesverbandes.
4. Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.
der Landesvorstand
§ 13 Der Landesvorstand
1. Als Vorstand im Sinne § 26 BGB gelten die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Sie sind berechtigt den Landesverband in Rechtsangelegenheiten allein zu vertreten.
2. Weiterhin besteht der Landesvorstand aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Kassenwartin oder dem Kassenwart und der Schriftleiterin oder dem Schriftleiter. Durch Beschluss des Landesausschusses können weitere Mitglieder berufen werden.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Landeshauptversammlung durch,
er erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
Er handelt dabei selbstständig im Rahmen der durch die Hauptversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen.
Der Vorstand ist der Hauptversammlung für seine gesamte Arbeit verantwortlich.
4. Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden.
die Satzungsänderungen
§ 14
Satzungsänderungen können in jeder Landeshauptversammlung beschlossen werden,
wenn sie in schriftlicher Form mindestens 8 Wochen vorher beim Vorsitzenden beantragt
und hinreichend begründet wurden. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der
Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
die Auflösung des Landesverbandes
§ 15
1. Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet nur die Landeshauptversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird.
2. Die Auflösung erfolgt, wenn sich 75 v. H. der erschienenen Stimmberechtigten dafür aussprechen.
die Wahl-, Kassen-und Geschäftsordnung
§16 Wahl-, Kassen-und Geschäftsordnung
1. Die Landeshauptversammlung kann eine Wahlordnung, eine Kassenordnung und eine Geschäftsordnung beschließen.
2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie können geändert werden,
wenn sich die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten dafür aussprechen